Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie als Geschädigter grundsätzlich Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug für die Dauer, in der Ihr eigenes Auto repariert wird oder Sie ein neues beschaffen. Die Kosten für den Mietwagen oder Leihwagen trägt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug tatsächlich benötigen. Der Mietwagen dient dem Ausgleich Ihres konkreten Fahrbedarfs während der Ausfallzeit. Wer sein Auto ohnehin kaum nutzt, hat unter Umständen keinen Anspruch – hier kommt die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze ins Spiel.
Ein Mietwagen wird oft nur dann vollständig bezahlt, wenn Sie eine Mindestfahrleistung nachweisen. Als grober Anhaltspunkt gilt eine Geringfügigkeitsgrenze von rund 30 Kilometern täglich. Fahren Sie regelmäßig weniger, kann die Kostenerstattung für den Mietwagen entfallen – dann ist die Nutzungsausfallentschädigung die bessere Wahl.
Der Anspruch auf einen Leihwagen beginnt nicht erst mit der Reparatur. Bereits während der Schadensermittlung – also solange geklärt wird, wie hoch der Schaden ist und wie lange die Reparatur dauert – steht Ihnen ein Ersatzfahrzeug zu. So bleiben Sie vom ersten Tag an mobil, auch wenn die genaue Schadenshöhe noch nicht feststeht.
Ein zentraler Punkt: Sie dürfen nicht einfach das teuerste Modell mieten. Die Versicherung zahlt nur für angemessene Mietwagenmodelle. Erstattet wird in der Regel ein Fahrzeug derselben oder einer niedrigeren Fahrzeugklasse als Ihr eigenes. Mieten Sie eine höhere Klasse, bleiben Sie auf der Differenz sitzen.
Die Abrechnung von Mietwagenkosten ist einer der häufigsten Streitpunkte mit Versicherungen. An diesen Punkten kommt es oft zu Kürzungen:
Statt einen Mietwagen zu nehmen, können Sie sich auch für die Nutzungsausfallentschädigung entscheiden. Dabei erhalten Sie für jeden Tag ohne Fahrzeug einen festen Geldbetrag – ganz ohne tatsächlich einen Wagen zu mieten. Das ist die wichtigste Alternative zum Leihwagen.
Diese Nutzungsausfallentschädigung lohnt sich oft, wenn Sie während der Ausfallzeit auf ein Zweitfahrzeug ausweichen können oder ohnehin wenig fahren. Sie sparen sich den Aufwand der Anmietung und bekommen trotzdem Geld für den entgangenen Nutzen. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt von der Fahrzeugklasse ab – die genauen Tagessätze finden Sie in unserem Ratgeber zur Nutzungsausfallentschädigung.
Die Faustregel: Brauchen Sie täglich ein Auto und liegen über der Geringfügigkeitsgrenze, ist der Mietwagen sinnvoll. Können Sie flexibel sein, ist die Nutzungsausfallentschädigung häufig die finanziell attraktivere Wahl. In beiden Fällen gilt: Der Anspruch besteht nur bei einem unverschuldeten Unfall, bei dem die Schuld beim Unfallgegner liegt.
Auch bei einem Totalschaden müssen Sie nicht ohne Auto dastehen. Statt für die Reparaturdauer steht Ihnen der Ersatzwagen dann für die angemessene Zeit der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs zu. Wie lange diese Wiederbeschaffungszeit dauert, weist das Gutachten aus – das ist die Grundlage, damit die Versicherung die Mietwagenkosten für den richtigen Zeitraum übernimmt.
Ob Mietwagen oder Nutzungsausfall – die Dauer Ihres Anspruchs hängt davon ab, wie lange die Reparatur oder Wiederbeschaffung dauert. Genau diese Dauer weist ein unabhängiges Gutachten nachvollziehbar aus. Ohne diese Grundlage kürzen Versicherer die erstattungsfähige Mietdauer gern.
Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger dokumentiert nicht nur den Schaden am Unfallfahrzeug, sondern auch die voraussichtliche Reparaturdauer und – bei einem Totalschaden – die Wiederbeschaffungszeit. Das sichert Ihren Anspruch auf einen Ersatzwagen oder die Nutzungsausfallentschädigung ab und schützt Sie vor unberechtigten Kürzungen. Bei unverschuldeten Unfällen trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung in der Regel auch die Kosten des Gutachtens, sodass für Sie kein finanzielles Risiko entsteht.
Die Kosten trägt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers – vorausgesetzt, Sie sind der unverschuldet Geschädigte und benötigen das Ersatzfahrzeug tatsächlich.
In der Regel für die Dauer der Reparatur oder, bei einem Totalschaden, für die Zeit der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs. Ein Gutachten weist diese Dauer nachvollziehbar aus.
Das hängt von Ihrem Bedarf ab. Wer täglich auf ein Auto angewiesen ist, fährt mit dem Mietwagen gut. Wer flexibel ist, erhält mit der Nutzungsausfallentschädigung oft mehr, weil er sich die Anmietung spart und den Geldbetrag behält.
Ja. Auch bei einem Totalschaden steht Ihnen für die angemessene Zeit der Wiederbeschaffung ein Ersatzfahrzeug oder alternativ die Nutzungsausfallentschädigung zu.
Das hängt vom Anbieter ab. Manche verlangen Vorkasse, andere rechnen direkt mit der Versicherung ab. Klären Sie das vor der Anmietung, um Ärger bei der Kostenübernahme zu vermeiden.
Nach einem unverschuldeten Unfall müssen Sie nicht auf Mobilität verzichten. Ob Mietwagen, Leihwagen oder Nutzungsausfallentschädigung – alle Wege stehen Ihnen offen, und die Kosten trägt die Gegenseite. Entscheidend ist, dass Sie die richtige Fahrzeugklasse wählen, die Fallstricke bei den Mietwagenkosten kennen, die Geringfügigkeitsgrenze im Blick haben und die Dauer Ihres Anspruchs sauber belegen. Ein unabhängiges Gutachten ist dafür die beste Grundlage.
Sie hatten einen unverschuldeten Unfall und brauchen ein Ersatzfahrzeug? Fordern Sie ein unabhängiges Gutachten unseres Netzwerks an – wir dokumentieren Schaden und Ausfalldauer neutral und kommen dafür bundesweit zu Ihnen vor Ort.
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